← Zurück zu News 24.10.2026

Die Monatsfrist beginnt im Postfach, nicht auf dem Schreibtisch

Eine Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO geht an die allgemeine Adresse, wird weitergeleitet und bleibt liegen. Die Frist von einem Monat läuft trotzdem, und zwar ab Eingang. Was Art. 12 DSGVO zu Frist, Verlängerung und Identitätsprüfung sagt, und warum ein fester Eingang mehr hilft als eine schnelle Sachbearbeitung.

Freitag, 16:40 Uhr. An die allgemeine Kontaktadresse kommt eine Mail: Jemand möchte wissen, welche Daten über ihn gespeichert sind. Am Dienstag leitet die Kollegin aus der Zentrale sie an den Datenschutz weiter. Dort liegt sie zwischen zwei Projektthemen. Drei Wochen später fragt der Antragsteller nach.

Bis dahin war niemand untätig. Aber die Frist hat nicht am Dienstag begonnen und nicht an dem Tag, an dem jemand die Mail gelesen hat. Sie lief seit Freitag, 16:40 Uhr.

Was Art. 12 DSGVO verlangt

Art. 12 Absatz 3 DSGVO legt die Frist fest:

„Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung.“

Verlängern lässt sich die Frist um zwei Monate, wenn Komplexität und Anzahl der Anträge das erfordern. Die Verlängerung selbst hat aber ebenfalls eine Frist: „Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.“ Wer den ersten Monat ohne diese Mitteilung verstreichen lässt, kann sich danach kaum auf eine Verlängerung berufen.

Absatz 2 sagt, in welche Richtung das Ganze geht: „Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22.“ Und Absatz 6 regelt die Identität: Zusätzliche Informationen darf der Verantwortliche anfordern, wenn er „begründete Zweifel an der Identität“ hat. Eine Ausweiskopie bei jeder Anfrage ist damit nicht gemeint.

Wo es in der Praxis kippt

  • Am Eingang. Anträge kommen per Mail, per Brief, über das Kontaktformular, am Telefon oder als Nachricht in sozialen Netzwerken. Für jeden Weg läuft dieselbe Frist, auch für den, den niemand im Blick hat.
  • An der Weiterleitung. Jede Station kostet Tage, und keine Station hält fest, wann die Anfrage eigentlich eingegangen ist. Am Ende rechnet man vom falschen Datum.
  • An der Identitätsprüfung. Wer reflexhaft einen Ausweis verlangt, bremst die Betroffenen aus und erhebt Daten, die er dann selbst schützen muss. Begründete Zweifel sind der Anlass, nicht jede Anfrage.
  • An der Verlängerung. Sie wird oft erst beschlossen, wenn der Monat fast um ist, und dann nicht mehr mitgeteilt.

Was hilft, ist kein schnellerer Sachbearbeiter, sondern ein fester Eingang: eine Adresse oder ein Formular, das im Datenschutzhinweis steht, bei dem das Eingangsdatum automatisch festgehalten wird und die Anfrage sofort bei jemandem landet, der zuständig ist. Die anderen Wege bleiben offen. Wer per Brief kommt, hat dieselbe Frist. Aber je mehr Anfragen über den festen Eingang kommen, desto weniger hängen an Weiterleitungen.

Wie isidaten das abbildet

Mit den öffentlichen Formularen für Betroffenenrechte bekommt jeder Formulartyp eine feste öffentliche Adresse, über die Betroffene ohne Konto Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Widerspruch verlangen. Jeder Eingang wird sofort eine Betroffenenanfrage mit Fallnummer, Zuständigem und einer Frist, die ab dem Eingang rechnet: ein Monat oder kürzer, nie länger. Die Fristen werden stündlich geprüft, mit Vorwarnung und Meldung bei Überschreitung. Eine Verlängerung lässt sich nur mit Begründung speichern. Bei Bedarf beginnt die Anfrage im Status „Identitätsprüfung erforderlich“; der Nachweis wird dann über den Rückkanal angefordert, denn das Formular selbst nimmt keine Dateien an.

Die Prüffrage

Wenn heute um 16:40 Uhr eine Auskunftsanfrage an Ihre allgemeine Adresse geht: Wer sieht sie wann, und wo steht danach das Eingangsdatum?

Wenn die Antwort „wenn jemand sie weiterleitet“ lautet, rechnen Sie die Frist vermutlich vom falschen Tag.

Quellen

Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 12 Absatz 2, 3 und 6, konsolidierte Fassung einschließlich Berichtigung, abgerufen am 23.10.2026.

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