Grün ohne Beleg
Ab dem 27. September 2026 stehen „umweltfreundlich“ ohne Nachweis, „klimaneutral“ durch Kompensation und Siegel ohne Zertifizierung auf der schwarzen Liste der unlauteren Geschäftspraktiken. Die Richtlinie (EU) 2024/825 zielt auf die Website, und dort weiß meist niemand, auf wie vielen Seiten „nachhaltig“ steht.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 trägt einen Namen, den kaum jemand ausspricht: „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“, kurz EmpCo. Artikel 4 setzt zwei Daten. Bis zum 27. März 2026 mussten die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen erlassen, und „sie wenden diese Maßnahmen ab dem 27. September 2026 an“. In Deutschland läuft die Umsetzung über das UWG.
Was die Richtlinie tut, ist technisch unspektakulär und in der Wirkung erheblich: Sie schreibt in Anhang I der UGP-Richtlinie 2005/29/EG, die schwarze Liste der Praktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, vier neue Nummern.
Vier Nummern auf der schwarzen Liste
Nr. 2a: das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, „das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“. Das selbst entworfene grüne Blatt neben dem Produktfoto ist damit erledigt.
Nr. 4a: „Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“ Erwägungsgrund 9 nennt die Wörter: „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“.
Nr. 4b: eine Umweltaussage „zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit“, wenn sie sich nur auf einen Aspekt bezieht. Die Verpackung ist recycelt, also ist das Produkt nachhaltig: genau das.
Nr. 4c: eine Aussage, „die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat“. Die Erwägungsgründe nennen „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „mit Klimaausgleich“.
Dazu kommt ein Zusatz in Artikel 6: Eine Aussage über die künftige Umweltleistung ist irreführend „ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen“ in einem Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen. „Klimaneutral bis 2035“ braucht ab diesem Tag einen Plan, den man lesen kann.
Warum das die IT trifft
Zwei Gründe. Der erste steht in derselben Richtlinie, in den Nummern 23d bis 23j: Wer verschweigt, dass ein Software-Update das Gerät verschlechtert, wer ein Funktions-Update als notwendig darstellt oder eine Ware als reparierbar präsentiert, die es nicht ist, handelt ebenfalls unlauter. Das ist die Brücke zum Cyber Resilience Act, nur von der Verbraucherseite.
Der zweite Grund ist banaler. Die Aussagen, um die es geht, stehen nicht in einem Dokument, das jemand freigegeben hat. Sie stehen auf der Website: in Produkttexten, in der Über-uns-Seite, in PDFs von 2019, in der Meta-Description, die niemand mehr liest, in einem Akkordeon, das nur aufgeht, wenn man klickt. Eine Website mit 800 Seiten hat niemand im Kopf, und die Frage „wo steht bei uns nachhaltig“ hat in den meisten Häusern keinen Zuständigen.
Was das Modul daraus macht
Das Modul Umweltaussagen in isidaten durchsucht die eigene Website mit allen Unterseiten: über Sitemaps und interne Verlinkung, mit Seiten- und Tiefendeckel, robots.txt, Weiterleitungen je Hop gegen den SSRF-Schutz, inhaltsgleiche Seiten als Dubletten, verlinkte PDFs mitgelesen. Der Crawl läuft serverseitig mit Headless-Browser oder HTTP, oder über den isidaten-Agenten vom Standort des Agenten aus, dann braucht der Server keinen Internetzugang.
Jede Fundstelle wird im Kontext bewertet: Risikoklasse, die Regel, die getroffen hat, der fehlende Nachweis, eine Empfehlung, eine Ersatzformulierung. Treffer ohne gesicherten Kontext heißen „automatisch, Kontext offen“, nicht „kritisch“. Identische Aussagen auf zwanzig Seiten sind eine Dublettengruppe und eine Entscheidung. Die Pfad-Auswertung zeigt, in welchen Bereichen der Website sich kritische Aussagen häufen, und eine Excel-Datei mit URL-Inventar, Fundstellen, Katalog, Managementübersicht und Crawl-Protokoll ist das, was an die Rechtsabteilung geht.
Denn das ist die Grenze: Die Auswertung ist eine strukturierte Vorprüfung. Sie trennt Tatsachenfeststellung, Risikoeinschätzung und Empfehlung und ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Sie sorgt dafür, dass die anwaltliche Prüfung eine Liste bekommt statt einer Website.
Die Prüffrage
Wie viele Seiten hat Ihre Website, und auf wie vielen davon steht „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“?
Wenn Sie die erste Zahl nicht kennen, kennen Sie die zweite auch nicht.
Quellen
Richtlinie (EU) 2024/825, Artikel 1 (Änderung der Richtlinie 2005/29/EG, insbesondere Art. 6 Abs. 2 Buchst. d und Anhang I Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 23d bis 23j), Artikel 4 (Umsetzung bis 27. März 2026, Anwendung ab 27. September 2026), Erwägungsgründe 9 und 12. Termin im Compliance-Kalender.
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