← Zurück zu News 08.10.2026 Reihe Maschinenraum, Folge 2

Für das BSI ein Rechenzentrum, für das EnEfG nicht

Maschinenraum, Folge 2: Drei Racks im Keller, vierzig Kilowatt, „wir haben kein Rechenzentrum“. Für das Energieeffizienzgesetz stimmt das, denn es zählt Kilowatt und beginnt bei 300. Der IT-Grundschutz zählt etwas anderes: die Bedeutung für die Aufgaben. Danach ist der einzige zentrale Serverraum grundsätzlich wie ein Rechenzentrum zu behandeln. Zwei Definitionen, zwei verschiedene Antworten auf dieselbe Frage.

Ein Keller in einem Verwaltungsgebäude. Drei Racks, eine USV, ein Klimagerät an der Wand, zusammen vielleicht vierzig Kilowatt. Auf die Frage nach dem Rechenzentrum antwortet die IT-Leitung: „Haben wir nicht, wir haben einen Serverraum.“

Das ist richtig. Und falsch. Es kommt darauf an, wer fragt.

Das Energieeffizienzgesetz zählt Kilowatt

Das EnEfG definiert das Rechenzentrum in § 3 Nummer 24 über die Leistung. Gemeint ist eine Struktur für die zentrale Unterbringung, Verbindung und den Betrieb von IT- und Netzwerktechnik samt der Anlagen für Stromverteilung, Klima und Sicherheit,

„mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt“

Reine Netzknoten sind ausgenommen. Der Keller mit vierzig Kilowatt fällt also nicht unter die Pflichten für Rechenzentren, weder unter die PUE-Grenzwerte aus Folge 1 noch unter die jährliche Meldung.

Zwei Stellen übersehen kleinere Häuser trotzdem oft. Wer seine Server in einem fremden Rechenzentrum betreibt, kann Betreiber von Informationstechnik sein, nach § 3 Nummer 4 schon ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 50 Kilowatt. Für ihn gelten nach § 12 Absatz 5 die Pflichten zum Energie- oder Umweltmanagementsystem entsprechend. Und für Rechenzentren in öffentlicher Trägerschaft beginnt die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung dieses Systems nach § 12 Absatz 3 bei 300 Kilowatt statt bei einem Megawatt.

Die Schwellen können sich noch ändern. Die Novelle des Gesetzes ist nicht beschlossen, der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat sie am 5. Oktober angehört. Ob sie die Bezugsgröße der Definition ändert, wird in den bisherigen Auswertungen unterschiedlich dargestellt.

Der IT-Grundschutz zählt Bedeutung

Der Baustein INF.2 Rechenzentrum sowie Serverraum fragt nicht nach Kilowatt. Seine Definition hat sechs Punkte, der erste lautet:

„Hat eine IT-nutzende Institution nur einen zentralen IT-Betriebsbereich, ist dieser gemeinsam mit den erforderlichen Supportbereichen grundsätzlich immer wie ein RZ entsprechend dem Schutzbedarf zu behandeln.“

Der vierte Punkt geht noch weiter: Ein Bereich mit IT für kritische Geschäftsprozesse ist immer als Rechenzentrum zu behandeln, „unabhängig von Größe oder Anteilsregeln“. Der Baustein sagt selbst, woran er sich orientiert:

„Diese Definition orientiert sich ausschließlich an der Bedeutung der IT-Struktur für die Aufgabenerfüllung der nutzenden Institution und steht damit im methodischen Einklang mit der DIN EN 50600.“

Der Keller mit vierzig Kilowatt ist damit für den Grundschutz in aller Regel ein Rechenzentrum. Wer ihn als Serverraum behandeln will, kann das, muss die Reduzierung aber „stichhaltig und nachvollziehbar“ begründen und mindestens die Basis-Anforderungen umsetzen. Erst für sehr kleine Umgebungen verweist das BSI auf einen anderen Baustein: INF.2 eignet sich nicht für Informationsverbünde mit nur einem oder sehr wenigen Servern, dort genügt oft INF.5 Raum sowie Schrank für technische Infrastruktur.

Zwei Fragen, zwei Antworten

„Sind wir ein Rechenzentrum?“ ist deshalb keine Frage, sondern zwei:

  • Nach dem EnEfG: Wie hoch ist die nicht redundante Nennanschlussleistung, und woraus ist sie hergeleitet? Liegt sie unter der Schwelle, entfallen die Energiepflichten für Rechenzentren, nicht aber unbedingt die als Betreiber von Informationstechnik in einem fremden Rechenzentrum.
  • Nach dem IT-Grundschutz: Ist es der einzige zentrale IT-Betriebsbereich, oder läuft dort IT für kritische Prozesse? Dann gilt INF.2, mit dem Anspruch eines Rechenzentrums oder einer begründeten Reduktion.

Das häufigste Missverständnis ist, die Antwort auf die erste Frage für beide zu verwenden. „Wir sind zu klein“ stimmt für das Energierecht und ist für die Sicherheit kein Argument.

Wie isidaten das abbildet

In der Rechenzentrums-Konformität ist das Rechenzentrum ein abgegrenztes Objekt, und die Anschlussleistung wird aus dem Verteilermodell im DCIM hergeleitet, mit der Liste der Abgänge, aus denen sie entsteht. Fehlt das Verteilermodell, gibt es keinen Wert, sondern eine Begründung, denn eine Null sähe aus wie „unterhalb jeder Schwelle“. Das Betroffenheitsurteil ist datiert und kennt neben betroffen und nicht betroffen auch „nicht bewertbar“ und „noch nicht anwendbar“. Geltendes Recht und Regierungsentwurf liegen als getrennte Regelwerke vor.

Die Prüffrage

Auf welcher Zahl beruht Ihr „wir sind kein Rechenzentrum“, und welche der beiden Definitionen war gemeint?

Wenn es keine Zahl gibt, ist es eine Einschätzung. Und wenn nur eine Definition gemeint war, fehlt die andere.

Quellen

Energieeffizienzgesetz (EnEfG), § 3 Nr. 4 und Nr. 24, § 12 Abs. 3 und 5. Deutscher Bundestag, Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 05.10.2026, Drucksache 21/8027. BSI IT-Grundschutz-Kompendium, Edition 2023, Baustein INF.2 Rechenzentrum sowie Serverraum, Abschnitte 1.1 und 1.3. DIN EN 50600 sinngemäß, Normtext urheberrechtlich geschützt.

In der nächsten Folge: Warum eine A/B-Einspeisung erst redundant ist, wenn jede Seite allein trägt. Die vorige Folge: Ein PUE aus dem Datenblatt ist keine Messung.

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