← Zurück zu News 08.08.2026

Nicht konform ist eine zulässige Antwort

Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist das einzige Compliance-Dokument, das die eigenen Mängel öffentlich benennen muss. Es gibt drei Konformitätsstufen, und die schlechteste ist erlaubt. Was fehlt, ist nicht die Ausrede, sondern der Unterbau.

Fast jedes Compliance-Dokument ist darauf angelegt, Konformität zu behaupten. Die Erklärung zur Barrierefreiheit nicht. Sie kennt drei Stufen, vollständig konform, teilweise konform und nicht konform, und die letzte ist eine zulässige Antwort. Wer sie wählt, erfüllt seine Pflicht, solange er erklärt, was nicht geht.

Das dreht die übliche Logik um. Nicht das Ergebnis wird geprüft, sondern die Ehrlichkeit darüber.

Was in einer solchen Erklärung stehen muss

Die Pflichtfelder nach BITV 2.0 sind unbequem konkret. Neben Anbieter, Geltungsbereich und Konformitätsstatus verlangt sie eine Aufzählung der nicht barrierefreien Inhalte und der Alternativen dazu. Dazu einen Feedback-Kontakt mit Name, Adresse und Telefonnummer, den Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren, und zwei Daten statt einem: wann die Erklärung erstellt wurde und wann sie zuletzt überprüft wurde.

Das zweite Datum ist der unangenehme Teil. Eine Erklärung von 2023, die nie wieder angefasst wurde, sagt mehr über die Organisation aus als jeder Konformitätsstatus darin.

Deshalb braucht die Erklärung einen Unterbau

Wer die nicht barrierefreien Inhalte benennen soll, muss sie kennen. Im Modul führt deshalb ein Weg dorthin: Prüfgegenstände anlegen, also Websites, Web-Anwendungen, Dokumente oder Apps. Darauf ein automatischer Schnelltest, der genau die hinterlegte Adresse prüft und maschinell erkennbare Verstöße per Analyse der Seitenstruktur findet.

Was der Schnelltest ausdrücklich nicht kann

Im Kopf des Prüfers steht der Satz, der die ganze Sache ehrlich macht: bewusst kein vollständiger Test. Kriterien wie Kontrast, Tastaturbedienung oder Sichtbarkeit des Fokus brauchen ein gerendertes Bild oder einen Menschen. Der Automat findet die häufigen, eindeutig erkennbaren Barrieren, und für den Rest gibt es die geführte manuelle Prüfung nach WCAG 2.2 mit einstellbarem Zielniveau.

Ein Werkzeug, das an dieser Stelle einen grünen Haken setzt, hat entweder nicht geprüft oder nicht verstanden, was zu prüfen war.

Eine Zahl, die absichtlich nicht ins Bodenlose fällt

Der Schnelltest vergibt eine Bewertung, und dabei steckt eine Entscheidung, die uns gefällt: Mehrfachtreffer desselben Prüfpunkts werden gedeckelt. Wörtlich steht im Code, eine Seite mit achtzig Bildern ohne Alternativtext sei nicht achtzigmal schlechter, der Befund sei derselbe. Ohne diesen Deckel würde eine einzige Bildergalerie jede Bewertung zerlegen und die Zahl damit unbrauchbar machen.

Barrieren haben einen Status, nicht nur ein Datum

Jeder Befund wird als Barriere geführt, mit Schweregrad, betroffenem WCAG-Kriterium und dem Ausschnitt des beanstandeten Elements. Ein späterer Lauf schreibt bekannte Befunde fort und markiert verschwundene automatisch als behoben. Damit entsteht genau das, was die Erklärung braucht: eine Liste, die sich ändert, statt eines Textbausteins, der stehen bleibt.

Und die Erklärung selbst

Sie wird aus diesen Ergebnissen abgeleitet und öffentlich ausgespielt, denn sie muss ohne Anmeldung erreichbar sein. Daraus folgt eine Feinheit, die im Code begründet steht: Es gibt höchstens eine Erklärung je Mandant und zusätzlich eine der Instanz. Die öffentliche Seite liefert immer die der Instanz aus, weil an dieser Stelle kein Mandant bekannt sein kann.

Mehr auf der Modulseite Barrierefreiheit. Produktbezogene Einordnung, keine Rechtsberatung.

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