Behalten ist nicht anschreiben
Nach der Messe liegen die Kontakte da, und die Frage lautet meist: Dürfen wir die behalten? Das ist die einfachere Hälfte. Warum die DSGVO das Speichern erlaubt, § 7 UWG die Werbemail trotzdem sperrt, und weshalb die B2B-Erleichterung ausgerechnet dort fehlt.
Nach zwei Messetagen liegen die Kontakte da: Visitenkarten, ein paar Formulare, Notizen auf der Rückseite. Die erste Frage im Haus lautet fast immer, ob man die behalten darf.
Das ist die einfachere Hälfte. Die schwierigere kommt danach und wird selten getrennt gestellt: ob man diesen Menschen anschreiben darf.
Behalten dürfen
Das Speichern eines Messekontakts lässt sich in aller Regel auf ein berechtigtes Interesse stützen, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Der Erwägungsgrund 47 sagt es in Satz 7 sogar ausdrücklich: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden."
Daran hängen zwei Pflichten, die am Stand gern untergehen. Die Person muss bei der Erhebung erfahren, wer die Daten wofür verarbeitet. Und sie kann nach Artikel 21 Absatz 2 jederzeit widersprechen. Kommt der Widerspruch, endet die Verarbeitung für diesen Zweck unbedingt, es gibt an dieser Stelle keine Abwägung mehr, in die man sich retten könnte.
Anschreiben dürfen
Die Werbemail beantwortet die DSGVO nicht. Dafür gilt § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, und der ist deutlich: Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen „bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt" (Absatz 2 Nummer 2).
Zwei Wörter tragen das Gewicht: vorherige ausdrückliche. Eine übergebene Visitenkarte ist beides nicht. Sie ist weder vorher noch ausdrücklich, sondern eine Geste im Gespräch.
Die Stelle, an der die Gewohnheit trügt
Im Geschäftsverkehr ist man es gewohnt, dass B2B etwas lockerer behandelt wird. Das stimmt sogar, aber nicht überall. Ein Blick auf die Nummer davor zeigt den Unterschied:
Bei Telefonwerbung (Absatz 2 Nummer 1) unterscheidet das Gesetz zwei Fälle. Gegenüber einem Verbraucher braucht es die vorherige ausdrückliche Einwilligung, gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer genügt die zumindest mutmaßliche Einwilligung.
Bei elektronischer Post (Nummer 2) fehlt diese Abstufung. Dort steht nur „des Adressaten", ohne Unterscheidung. Wer die Telefon-Gewohnheit auf die Mail überträgt, überträgt eine Erleichterung, die dort nie stand.
Und die Bestandskunden-Ausnahme?
Absatz 3 kennt eine Ausnahme, aber sie ist enger, als sie erinnert wird. Alle vier Bedingungen müssen zusammenkommen: Die Adresse muss im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten worden sein, sie darf nur für eigene ähnliche Produkte genutzt werden, es darf kein Widerspruch vorliegen, und auf das Widerspruchsrecht muss bei der Erhebung und bei jeder Verwendung hingewiesen werden.
Am Messestand hat kein Verkauf stattgefunden. Damit fällt die erste Bedingung, und die Ausnahme trägt nicht.
Was daraus für den Stand folgt
Wer nach der Messe schreiben will, holt die Einwilligung dort ab, wo der Kontakt entsteht, und nicht hinterher aus der Erinnerung. Praktisch heißt das: ein Feld, das die Person selbst anhakt, mit klarem Zweck, plus der Hinweis, wer verarbeitet und dass jederzeit widersprochen werden kann. Ein Kästchen, das schon gesetzt ist, erfüllt „ausdrücklich" nicht.
Der zweite Teil ist unspektakulär und wird trotzdem meist vergessen: eine Frist. Kontakte, aus denen nichts wird, brauchen ein Datum, an dem sie verschwinden. Ohne dieses Datum bleibt der Messeordner Jahre liegen, und niemand kann später sagen, worauf die Speicherung eigentlich beruhte.
Wir stehen am 8. September selbst auf einer Messe: Vier Minuten, sechs Lösungen.
Mehr auf der Modulseite zum Löschkonzept.
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