Drei Rechtsgrundlagen, eine Wahl
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, § 4 BDSG oder eine Landesnorm: Die drei Wege schließen sich fachlich aus, also wird einer gewählt und nicht mehrere angekreuzt. Bei den beiden letzteren ist die Fundstelle Pflichtangabe.
Die Anlage ist das führende Objekt, nicht die Kamera
Ein Kameraverzeichnis, das nur Geräte zählt, hilft dem Datenschutzbeauftragten nicht. Geprüft wird nicht die Kamera, sondern die Überwachungsmaßnahme: Die Orientierungshilfe Videoüberwachung der Datenschutzkonferenz fragt je Maßnahme nach Zweck und Rechtsgrundlage. Deshalb ist in diesem Register die Anlage das führende Objekt, und die Kameras hängen daran. Standorte, Räume, Organisationseinheiten und Personen werden referenziert und nicht ein zweites Mal geführt.
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, § 4 BDSG oder eine Landesnorm: Die drei Wege schließen sich fachlich aus, also wird einer gewählt und nicht mehrere angekreuzt. Bei den beiden letzteren ist die Fundstelle Pflichtangabe.
Der Zweck ist Pflichtangabe an der Anlage. Das folgt Kapitel 2.1 der Orientierungshilfe: Eine Überwachung „ins Blaue hinein" gibt es nicht, also auch keinen Registereintrag ohne benannten Zweck.
An der Kamera ist der Erfassungsbereich Pflichtangabe, weil er die Grundlage jeder Erforderlichkeitsprüfung nach Kapitel 2.2.2 ist. Dazu die Art der erfassten Fläche, nach Eingriffstiefe geordnet und nicht alphabetisch.
Kapitel 4.2 verlangt eine unumkehrbare Deaktivierung der Tonaufnahme, mit Blick auf § 201 StGB. Das belegt kein Schalter, deshalb ist das Feld ein Text: Es fragt, wie abgeschaltet wurde, nicht ob jemand es behauptet.
Ein Register, das die Fragen der Aufsicht in derselben Reihenfolge beantwortet, in der die Orientierungshilfe sie stellt.
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