ISMS & Risiko

NIS2-Akte

Eine Akte je Einrichtung, nach den Paragraphen des Gesetzes geordnet

NIS2 wird in Deutschland über das BSIG umgesetzt, und dort stehen sieben Pflichten, die in der Praxis regelmäßig zu einer verschwimmen. Diese Akte hält sie auseinander, weil sie unterschiedliche Adressaten und unterschiedliche Fristen haben. Anker ist die Betroffenheitsfeststellung nach § 28: An ihr hängen Registrierung, Pflichtenkatalog, Nachweiszyklus, Leitungsorgan und Aufsichtskorrespondenz. Der Katalog der Einrichtungsarten aus Anlage 1 und Anlage 2 BSIG ist mit seiner amtlichen dreistufigen Nummerierung hinterlegt, damit die Einstufung auf eine Fundstelle zeigt und nicht auf eine Einschätzung.

NIS2BSIGISO 27001BSI IT-Grundschutz
Funktionen

Ihre Vorteile

1

Eine fehlende Kennzahl ist keine Entwarnung

Die Regelauswertung des § 28 kennt neben betroffen und nicht betroffen den Zustand „unklar". Fehlt eine Kennzahl, sagt die Akte das, statt die Einrichtung stillschweigend aus dem Anwendungsbereich zu rechnen. Die Kategorie bleibt eine Handentscheidung, die Regelspur zeigt, wie sie zustande kam.

2

Registrierung und Nachweis bleiben getrennt

§ 33 und § 34 treffen jede erfasste Einrichtung, § 39 nur Betreiber kritischer Anlagen. Wer registriert ist, ist damit noch nicht nachweispflichtig, und ein geführter Nachweis ersetzt die Registrierung nicht. Beide Stränge laufen deshalb nebeneinander.

3

Was eingereicht wurde, bleibt nachlesbar

Die Angaben einer Registrierung werden nie überschrieben. Jede Fassung bleibt als eigene Version stehen, und eine Änderungsmeldung erzeugt eine neue. Dasselbe gilt für die Billigung der Geschäftsleitung: Der Umsetzungsstand wird zum Stichtag eingefroren.

4

Zwei Fristen, die nicht eingeebnet werden

Eine Änderungsmeldung ist nach § 33 Abs. 5 binnen zwei Wochen fällig, nach § 34 binnen drei Monaten. Der Unterschied wird aus der Registrierungsart abgeleitet und am Datensatz geführt. Wer ihn einebnet, verkürzt oder verlängert eine gesetzliche Frist.

Funktionsumfang

Alle Fähigkeiten im Überblick

  • Betroffenheitsfeststellung nach § 28 Abs. 1 und 2 mit Regelspur und Wiedervorlage
  • Katalog der Einrichtungsarten aus Anlage 1 und Anlage 2 BSIG mit amtlicher Nummerierung
  • Neubewertung mit Nachfolger und abgelöstem Vorgänger, Historienkette je Einrichtung
  • Mehrere registrierungspflichtige Einrichtungen je Mandant, für Konzernstrukturen
  • Registrierungsakte nach § 33 mit versionierten Angaben und Ansprechpartnern
  • Besondere Registrierung nach § 34 mit den elf Einrichtungsarten des § 60 Abs. 1
  • Änderungsmeldung als terminierte Aufgabe, Frist aus der Registrierungsart abgeleitet
  • Pflichtenkatalog nach § 30 und § 31 mit Vorprüfung und Statement of Applicability
  • Nachweiszyklus nach § 39: erstmals drei Jahre nach der Einstufung, danach alle drei Jahre
  • Prüfstellen mit Eignungsweg und Kompetenzbereich, Mängelliste nach Anlage PE.A in vier Stufen
  • Leitungsorgan je Einrichtung mit Funktion und Zeitraum, nicht als Merkmal an der Person
  • Billigung und Überwachung nach § 38 Abs. 1 mit eingefrorenem Umsetzungsstand
  • Schulungsstand des Leitungsorgans als Soll-Ist-Abgleich gegen vorhandene Qualifikationen
  • Aufsichtskorrespondenz nach § 61 und § 62 mit Anordnungen, Fristen und Erledigung
  • Meldewesen nach § 32: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Zwischen- und Abschlussmeldung
  • Cockpit, Meldewesen-Sicht und Aktenmappe als Ausdruck für die Aufsicht
  • Tägliche Prüfläufe für fällige Einstufungen, offene Schulungsnachweise und Überwachungstermine
Ergebnis

Eine Akte, die auf die Frage „wonach sind Sie betroffen, und was folgt daraus" mit einer Fundstelle antwortet statt mit einer Einschätzung.

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