Die Vereinbarung gehört in dieselbe Plattform wie die Funktion, die sie trägt
isidaten liefert mehrere Funktionen, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG oder den Personalvertretungsgesetzen mitbestimmungspflichtig sind: Verhaltensanalyse, Fernwartung, Gerätegesundheit, Human Risk, Phishing-Simulation, SIEM-Korrelation, Deception. Bisher stand die tragende Vereinbarung als Freitext in einzelnen Modulmasken, ohne Enddatum und ohne Fristenüberwachung. Das Register führt sie als eigenes Objekt und verbindet sie über eine Deckung mit Zeitraum mit der Funktion, die tatsächlich läuft. Die Sperrautomatik ist im Auslieferungszustand aus; ob ein Sachverhalt mitbestimmungspflichtig ist, beurteilt ausschließlich Ihre Organisation.
Vereinbarungen über erzwingbare Mitbestimmung wirken nach Ablauf weiter, bis sie ersetzt werden; § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist erzwingbar. Eine abgelaufene Überwachungs-Betriebsvereinbarung führt also im Regelfall nicht zur Abschaltung. Eine freiwillige nach § 88 wirkt nicht nach. Das Feld Nachwirkung bildet beides ab, vorbelegt aus den Tatbeständen.
2
Modul aus heißt Automatik aus, nicht gesperrt
Die anderen Module fragen die Sperre nur über eine Kernschnittstelle. Ist das Register abgeschaltet, laufen UEBA, Fernwartung und die übrigen Funktionen wie ohne Register mit ihren eigenen Freigaben. Dieselbe Person, die das Modul abschalten kann, könnte auch den Modus auf „Aus“ stellen; ein Sperren durch Abschalten wäre nur Theater.
3
Drei Objekte, eine Kante
Die Vereinbarung ist die Rechtsgrundlage, die überwachende Funktion ist das, was läuft, und die Deckung verbindet beide für einen Zeitraum. Eine Vereinbarung kann mehrere Funktionen decken, eine Funktion mehrere Vereinbarungen haben. Die Sperrautomatik liest genau diese Kante.
Funktionsumfang
Alle Fähigkeiten im Überblick
Vereinbarungen mit Art, Gremium, Aktenzeichen, Fassungen, Geltungsbereich, Laufzeit, Kündigungsfrist und Nachwirkung
Mitbestimmungstatbestände als redaktionelle Strukturhilfe, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und Verwandte, ohne Rechtsberatung
Überwachende Funktionen der Plattform und kundeneigene Fremdsysteme mit Rechtsgrundlage und Schutzmaßnahmen nach Art. 88 Abs. 2 DSGVO
Deckung mit Zeitraum zwischen Vereinbarung und Funktion
Beteiligungsverfahren bis zur Einigungsstelle mit Fristen und Protokoll
Sperrautomatik je Mandant: aus, warnen, sperren; Übergangsfristen und befristete Ausnahmen im Vier-Augen-Prinzip
Fristenprüfung für Laufzeit und Kündigung, unterschriebene Fassung im DMS verknüpft
Hinweise in den Modulmasken von UEBA, Fernwartung, Gerätegesundheit, Human Risk, Phishing, SIEM und Deception
Ergebnis
Die Freigabe einer überwachenden Funktion bleibt belegbar, weil die Vereinbarung, die sie trägt, mit Laufzeit und Nachwirkung neben ihr steht.