← Zurück zu News 02.08.2026

Verschoben ist nicht ausgesetzt

Heute gilt die KI-Verordnung allgemein. Die Hochrisiko-Pflichten, über die alle reden, sind allerdings seit Ende Juli auf Dezember 2027 verschoben. Was bleibt, betrifft dafür fast jeden: die Transparenzpflichten aus Artikel 50.

Heute ist der 2. August 2026, der allgemeine Geltungsbeginn der KI-Verordnung. In den nächsten Tagen werden viele Beiträge schreiben, die KI-Verordnung gelte ab heute. Das stimmt, führt aber in die Irre, weil sich der Inhalt dieses Stichtags vor fünf Tagen geändert hat.

Was Ende Juli passiert ist

Am 24. Juli wurde die Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt veröffentlicht, der Digital Omnibus zur KI. Sie ist am 27. Juli in Kraft getreten. Das ist keine Ankündigung und kein Entwurf, sondern eine Änderungsverordnung, die seit einer Woche gilt. Sie verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III vom heutigen Tag auf den 2. Dezember 2027. Für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Anhang I geht es auf den 2. August 2028.

Der Grund ist unspektakulär und aufschlussreich zugleich: Die harmonisierten Normen und die nationalen Aufsichtsbehörden sind nicht fertig. Man kann schlecht Konformität gegen Normen verlangen, die es noch nicht gibt.

Wen die Verschiebung entlastet, und wen nicht

Hier wird es für die meisten Organisationen interessant. Die Hochrisiko-Einstufung nach Anhang III trifft vergleichsweise wenige, es geht um acht klar umrissene Bereiche wie Biometrie, kritische Infrastruktur, Beschäftigung oder Zugang zu wesentlichen Diensten. Wer dort nicht hineinfällt, war von der heutigen Frist ohnehin nicht in dem Maß betroffen, wie die Aufregung nahelegt.

Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 sind dagegen nicht verschoben, und sie treffen fast jeden, der KI im Außenkontakt einsetzt. Wer einen Chatbot betreibt, muss offenlegen, dass das Gegenüber mit einem KI-System spricht, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Wer Bilder, Ton oder Video mit KI erzeugt oder verändert, muss das maschinenlesbar kennzeichnen. Ebenfalls unverändert bleibt die Pflicht zur KI-Kompetenz aus Artikel 4, die schon seit Februar 2025 gilt.

Eine Einschränkung gehört dazu, und sie stammt aus derselben Änderungsverordnung. Sie fügt der KI-Verordnung einen neuen Artikel 111 Absatz 4 an: Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und die ihre Systeme vor dem heutigen Tag in Verkehr gebracht haben, müssen der maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachkommen. Das ist eng zu lesen: Die Frist gilt den Anbietern und ihren Verfahren, nicht dem nachträglichen Auszeichnen von Inhalten, die früher einmal veröffentlicht wurden. Wer ein solches System erst ab heute anbietet, hat sie ohnehin nicht. Und die Offenlegungspflicht beim Chatbot ist davon nicht berührt.

Damit dreht sich die Lage um: Wer wegen der Verschiebung aufgeatmet hat, gehört häufig zu denen, die ab heute etwas tun müssen. Und wer wirklich Hochrisiko-Systeme betreibt, hat keine Pause bekommen, sondern eine Verlängerung der Vorbereitungszeit. Wer sie als Aufschub liest, verliert die Zeit zweimal.

Der unbequeme Teil

Die erste Frage ist nicht, welche Pflicht ab wann greift. Sie lautet: Wo im Haus wird überhaupt KI eingesetzt? In den meisten Organisationen weiß das niemand vollständig, weil KI nicht als Projekt hereinkommt, sondern als Funktion in Werkzeugen, die längst da sind. Ohne diese Liste ist jede Einstufung Vermutung, und dann hilft auch eine Verschiebung um sechzehn Monate nicht.

Wo isidaten ansetzt

An genau dieser Liste. Die KI-Verwaltung führt die Integrationen zu Anbietern, die KI-Benutzer und die Zuordnung, welche Funktion welchen Zugang nutzen darf, samt Aktivitätsprotokollen. Das Rechtskataster führt Pflichten auf Paragraphen-Ebene und enthält einen Redaktions-Katalog zur KI-Verordnung, sodass eine Fristverschiebung nicht als Randnotiz untergeht. Und die ISO-42001-Lösungsseite beschreibt das Managementsystem, mit dem man das dauerhaft führt.

Produktbezogene Einordnung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Verordnungstext: Die Änderungsverordnung findet sich als Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt.

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