← Zurück zu News 12.08.2026

Die Pflicht, die schon gilt

Beim Data Act steht überall der 12. September 2026. Wer das für den Startschuss hält, übersieht zweierlei: Der Stichtag ist genau genommen der Tag danach, und die praktisch wichtigste Pflicht gilt bereits seit einem Jahr.

In fast jedem Fristenkalender steht die Datenverordnung mit dem 12. September 2026. Das Datum stimmt, die Schlussfolgerung meistens nicht. Denn was an diesem Tag beginnt, ist nur ein Teil, und der praktisch nützlichere Teil läuft längst.

Was 2026 dazukommt

Artikel 3 Absatz 1 verlangt, dass vernetzte Produkte so konzipiert und hergestellt werden, dass die erzeugten Daten dem Nutzer standardmäßig zugänglich sind. Der Wortlaut ist ungewöhnlich konkret: einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt.

Das ist eine Konstruktionsvorschrift, keine Auskunftspflicht. Ein Hersteller erfüllt sie nicht, indem er auf Anfrage einen Export erstellt. Die Daten müssen ohne Zutun zugänglich sein, und sie dürfen nichts kosten.

Der Stichtag ist nicht der 12. September

Artikel 50 formuliert die Übergangsregel so: Die Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. In der englischen Fassung steht dasselbe: placed on the market after 12 September 2026.

Nach dem 12. September ist nicht am 12. September. Ein Produkt, das an diesem Tag selbst in Verkehr gebracht wird, fällt noch nicht unter die Design-Pflicht. Das ist ein Detail, aber es ist genau die Sorte Detail, die in einer Ausschreibung eine Rolle spielt.

Wichtiger ist die zweite Hälfte des Satzes: Es geht um das Inverkehrbringen, nicht um die Nutzung. Der gesamte Bestand bleibt außen vor. Wer heute eine Maschine betreibt, bekommt durch diese Regel keinen Datenzugang, den er vorher nicht hatte.

Und was seit einem Jahr gilt

Artikel 50 nennt für die Übergangsregel ausdrücklich nur Artikel 3 Absatz 1. Alles Übrige gilt seit dem 12. September 2025, und dazu gehört Absatz 2.

Dieser Absatz verpflichtet Verkäufer, Vermieter und Leasinggeber, dem Nutzer vor Abschluss des Vertrags mitzuteilen, welche Daten das Produkt erzeugen kann: Art, Format und geschätzter Umfang, und ob das Produkt Daten kontinuierlich und in Echtzeit erzeugt.

Das ist der Hebel, den man heute schon hat. Nicht in der Rechtsabteilung, sondern in der Beschaffung.

Warum das eine Inventarfrage ist

Wer diese Auskunft vor dem Kauf einholt, weiß etwas, das sonst erst im Betrieb auffällt: ob ein Gerät seine Betriebsdaten überhaupt herausgibt, in welcher Form, und ob dafür ein Vertrag mit dem Hersteller nötig ist. Genau diese Angaben entscheiden später darüber, ob ein System sich überwachen, in ein Inventar aufnehmen und im Notfall bewerten lässt.

In der Praxis heißt das: Die Frage gehört in den Beschaffungsvorgang, die Antwort in die Systemdokumentation. Beides sind Vorgänge, die es ohnehin gibt.

Was zu tun bleibt

Für Betreiber ist die Verordnung bis hierhin kein Projekt, sondern eine zusätzliche Frage im Einkauf und ein Feld mehr im Inventar. Für Hersteller vernetzter Produkte ist sie das Gegenteil, dort greift die Design-Pflicht in gut einem Jahr in die Entwicklung ein.

Fristen wie diese führen wir im Rechtskataster mit Fundstelle und Stichtag, und sie stehen im Compliance-Kalender. Produktbezogene Einordnung, keine Rechtsberatung.

Fragen zu dieser Neuerung?

Sprechen Sie mit uns – wir zeigen Ihnen die Funktion gern in einer Demo.